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Die erfolgreichste Hochzeitsmesse in Lüdenscheid  


Teilnahmebedingungen - Hochzeitsmesse Lüdenscheid 2024


Hier der Link zum Download - Teilnahmebedingung Lüdenscheid 2024 [202 KB] 

 

Veranstalter

 Messeteam von meine-traum-hochzeit.de

EventVerleih-MK                                              Königsberger Straße 15, 58511 Lüdenscheid

 

Ort der Messeveranstaltung

Nottebohmstraße 2, 58509 Lüdenscheid – Autohaus Tiemeyer Lüdenscheid


 Messedauer und Öffnungszeiten

 Sonntag 29.09.2024 – von 11-17 Uhr

 

  Aussteller

Zugelassen wird, wer dem Bereich Hochzeit – direkt oder indirekt – zuzuordnen ist.


 Standmieten

Mietpreise für Standflächen: Die Mietpreise richten sich an der Jahresgültigen Standpreisliste und wird nach Dienstleistungsbranche berechnet. Stromkosten, Interneteintrag, Reinigungspauschale und Werbekostenzuschuss werden extra berechnet. 

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  

Anmeldung 

Die Anmeldung erfolgt auf einem Formblatt des Veranstalters unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen. Die vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Anmeldung ist einzusenden an:

Per Post: EventVerleih-MK, Heedfelder Straße 31e, 58509 Lüdenscheid, 

 Per Mail: post@meine-traum-hochzeit.de

 Per Fax: (0 23 51) – 456-560

 

In der Anmeldungen vom Aussteller aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte werden nicht berücksichtigt. Besondere Platzwünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingungen dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden.

 

Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung (siehe Punkt Zulassung) seitens der Veranstalter. Die Anmeldung ist erst mit ihrem Eingang bei den Veranstaltern vollzogen und bindend bis zur Zulassung oder endgültigen Nichtzulassung. Zum Zwecke der automatischen Verarbeitung der Anmeldung werden die Angaben gespeichert und ggf. zum Zwecke der Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben.

 

Zulassung / Standbestätigung

Grundsätzlich werden nur Aussteller zugelassen, deren Programm dem Programm der Messe entspricht. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen den Veranstaltern gegenüber nicht nachgekommen sind, können von der Zulassung ausgeschlossen werden. Die Zulassung als Aussteller wird schriftlich bestätigt und ist nur für den darin genannten Aussteller gültig. Mit der Übersendung der Zulassung/ Standbestätigung oder Rechnung ist der Ausstellungsvertrag zwischen den Veranstaltern und dem Aussteller geschlossen. Der Zulassung wird ein Hallenplan, aus dem die Lage des jeweiligen Standes ersichtlich ist, beigefügt bzw. nachgereicht, bzw. ist aus dem Interneteintrag zur jeweiligen Messe ersichtlich. Die Veranstalter sind berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen.


Platzzuteilung und Platzänderung

Die Veranstalter sind ausdrücklich zu jeder von ihr vorgenommenen Platzzuteilung ermächtigt. Die Platzvergabe ist damit verbindlich. Ist die zugeteilte Fläche aus einem von den Veranstaltern nicht verschuldeten Anlass nicht verfügbar, so hat der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete. Eine Forderung auf Schadenersatz besteht nicht. Die Veranstalter können – abweichend von der Zulassung – einen Platz in anderer Lage zuweisen oder die Standgröße verändern, wenn es die Umstände erfordern.


Zahlungsbedingungen

Die Standmietenrechnung wird dem Aussteller mit der Kopie der unterschriebenen Standanmeldung zugestellt. Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwendungen können nicht anerkannt werden. Die Standmiete ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug innerhalb 8 Tagen ohne Abzug von Skonto auf das angegebene Konto zu überweisen. Rechnungen über sonstige Leistungen oder Lieferungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden, sind vom Leistungs- oder Lieferzeitpunkt spätestens ab dem Rechnungsdatum fällig. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten gelegt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner. Einzahlungen werden unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung aufgeführte Bankkonto erbeten. Mit Eintritt des Verzuges werden Zinsen in Höhe von 12,5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Die Veranstalter können bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine durch den Aussteller (auch wegen nicht vollständig bezahlter Flächen) den Rücktritt hinsichtlich der gesamten angemieteten Fläche erklären und darüber anderweitig verfügen. Hinsichtlich des Kostenersatzes gilt der Punkt Rücktritt dieser Teilnahmebedingungen. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen können die Veranstalter das eingebrachte Standausrüstungs- und Messegut der Aussteller aufgrund des Pfandrechts zurückbehalten. §560 Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Die Veranstalter können, wenn die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt, die zurückbehaltenen Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung freihändig verkaufen. Für Beschädigungen und/oder Verlust des Pfandgutes haften die Veranstalter nicht.


Unteraussteller und Gemeinschaftsstände

Ohne Genehmigung der Veranstalter ist es nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben. Für Waren oder Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf auf dem Stand nicht geworben werden. Die Aufnahme eines Unterausstellers muss der Mieter schriftlich bei den Veranstaltern beantragen. Er hat eine Unterausstellergebühr in Höhe von 50% der Standmiete, zzgl. MwSt. an die Veranstalter zu zahlen. Schuldner der Unterausstellergebühr bleibt der Mieter des Standes. Der Unteraussteller unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptaussteller. Eine ohne Zustimmung erfolgte Aufnahme eines Unterausstellers berechtigt die Veranstalter, den Vertrag mit dem Hauptaussteller fristlos aufzukündigen und den Stand auf Kosten des Standmieters räumen zu lassen. Der Standmieter verzichtet insoweit auf die Rechte aus verbotener Eigenmacht. Schadenersatzansprüche stehen dem Standmieter nicht zu. Unteraussteller können aufgrund der Eintragungsbedingungen in den Messeplan aufgenommen werden, sofern die Gebühren bezahlt sind und die Unterlagen termingerecht vorliegen. Größere Gemeinschaftsstände können die Veranstalter genehmigen, wenn sie sich in die fachliche Gliederung der Veranstaltung einfügen lassen. Wird ein Stand zwei oder mehreren Firmen gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber den Veranstaltern jede Firma als Gesamtschuldner. Die gemeinschaftlich ausstellenden Firmen sollen einen gemeinsamen Vertreter in der Anmeldung benennen.


 Rücktritt

Bei Rücktritt bis zwei Monate vor Messebeginn (Messe Lüdenscheid am 29.09.2024) sind 50% der Standmiete, danach 100% der Standmiete vom Aussteller zu entrichten, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nach Rechnungsstellung und somit Zulassung, ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche durch den Aussteller nicht mehr möglich, die gesamte Standmiete und die tatsächlich entstandenen Kosten im Rahmen des Werbe- und Verwaltungsaufwandes zuzüglich Mehrwertsteuer sind zu zahlen. Der Austausch von nicht belegten Flächen durch die Veranstalter zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Bei Nichtteilnahme eines Unterausstellers ist die Unterausstellergebühr in voller Höhe zu entrichten. Wird die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Ausstellers beantragt oder ein derartiger Antrag mangels Masse abgewiesen, sind die Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Von der Beantragung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens hat der Aussteller die Veranstalter in jedem Fall zu unterrichten.

 

Ausstellungsgüter und Sicherheitsvorschriften

Waren, die in der Zulassung nicht aufgeführt sind, dürfen nicht ausgestellt oder angeboten werden. Nicht zugelassene Güter können durch die Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt werden.
Aus feuerwehrtechnischen Gründen ist offenes Feuer in jeglicher Art verboten. Es dürfen nur Sicherheitsbrennpasten verwendet werden. Feuerwerker dürfen nur Attrappen ausstellen. Dekoration über den Ständen darf nur aus feuerhemmenden Material (B1) bestehen. Notausgänge und Feuerlöscher sind freizuhalten.
Betreten fremder Messestände: Ohne Erlaubnis des Standinhabers dürfen fremde Stände außerhalb der täglichen Messeöffnungszeiten nicht betreten werden.

 

Werbung im Messegebäude 

Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb des gemieteten Standes verteilt werden. Es sind nur messebezogene Werbemaßnahmen der Aussteller zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Unzulässig sind messebezogene Werbemaßnahmen der Aussteller, die die Standnachbarn in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten behindern, belästigen oder einschränken. Die Veranstalter sind berechtigt, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben könnten, zu untersagen. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel sind erlaubt, sofern sie den Nachbarn nicht belästigen und die Durchführung des Programms nicht beeinträchtigen, sie sind auf jedem Fall dem Veranstalter vorher anzukündigen. Die Veranstalter können bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und Abänderung verlangen. Daneben ist eventuell die Genehmigung für musikalische Wiedergaben aller Art bei der GEMA erforderlich, auch hier ist der Veranstalter zu unterrichten. Hierfür trägt der Aussteller Sorge.

 

 Auf- und Abbau

Aufbau: 28.09.2024 ab 14 Uhr bis 18 Uhr / Abbau 29.09.2024 nicht vor 17:00 Uhr. Bei Nichteinhaltung bzw. Zuwiderhandlungen des Ausstellers werden mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 100,- €, zzgl. 19% MwSt. berechnet. 

 

 Technische Leistungen 

Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung der Halle sorgen die Veranstalter im Rahmen Ihrer Möglichkeiten. Die Kosten für die Installation von Elektroanschlüssen der einzelnen Stände, sowie die Kosten für Verbrauch und alle anderen Dienstleistungen werden dem Aussteller (Hauptmieter des Standes) ggf. gesondert berechnet. Sämtliche Installationen bis zum Stand dürfen nur durch die von den Veranstaltern zugelassenen Fachfirmen durchgeführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die den Veranstaltern zu benennen sind. Die Veranstalter sind zur Kontrolle der Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind, den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Für Verluste und Schäden, die durch Störungen der Energiezufuhr entstehen, haften die Veranstalter nicht.

 

Reinigung 

Die Veranstalter sorgen für die Reinigung des Geländes, der Hallen, der Gänge. Für schlechte Wetterlagen (Starkregen oder Schneefall) trägt der Veranstalter keine Haftung. In diesen Fällen kann in keinem Fall die Reinigung der Halle und der Gänge während einer Messe gewährleistet werden. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Während der Messe anfallender Plastikmüll ist in die zur Verfügung gestellten gelben Säcke zu füllen. Kleinere Kartonagen sind zusammenzulegen und in größeren Kartonagen (ggf. mit den Nachbarständen) zu sammeln.

 

Parken 

Der zum Messeort gehörende Parkplatz darf nur zum Be- und Entladen genutzt werden. Anschließend sind die Fahrzeuge sofort zu entfernen, um die Zufahrt für Polizei und Feuerwehr für eventuelle Notfälle zu gewährleisten. Ggfs. Sollten sich die Aussteller an die vorherige Bekanntgabe des Veranstalters richten. Parkplätze sind für die Besucher grundsätzlich frei zu halten.

 

Ausstellungsversicherung und Haftungs-ausschluss 

Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungsgesellschaft und den Veranstaltern unverzüglich angezeigt werden.

 

Die Veranstalter übernehmen keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt ausdrücklich jede Haftung für

 

Schäden und Abhandenkommen aus. Eine Bewachungsmaßnahme der eingebrachten Fremdgüter der Aussteller findet in keinster Weise statt. Für die Ausstellungsobjekte besteht seitens der Aussteller eine persönliche Versicherungspflicht. Die Kosten trägt der Mieter des Standes. Der Aussteller erkennt gegenüber den Veranstaltern ausdrücklich den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die aus den Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Bruch – und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes resultieren an. Dieses Risiko ist vom Aussteller auf eigene Kosten zu versichern. Der Aussteller haftet für Schäden Dritter, die bei Tätig werden für den Aussteller entstehen. Im Übrigen haften die Veranstalter in jedem Fall nur für unmittelbare Schäden bei Vorsatz.

 

Haftpflichtversicherung

Die Veranstalter schließen eine Haftpflichtversicherung für ihre gesetzliche Haftung ab. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherungen (AHB). Die Haftpflichtversicherung deckt ausschließlich Schäden Dritten gegenüber, nicht jedoch gegenüber dem Standpersonal der ausstellenden Firmen. Außerdem erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Veranstaltungen, die nicht vom Veranstalter durchgeführt werden.

 

 Vorbehalte 

Die Veranstalter sind bei Vorliegen von zwingenden Gründen berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die Aussteller haben in solchen begründeten Ausnahmefällen, wie überhaupt in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder den Anspruch auf Rücktritt oder Minderung der Standmiete noch auf Schadenersatz. Findet die Messe aus vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Aussteller mit einem Betrag bis zu 25% der Standmiete für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden. Höhere Einzelbeträge können nur dann berechnet werden, wenn der Aussteller zusätzliche kostenpflichtige Leistungen in Auftrag gegeben hat. Ein Schadenersatzanspruch gegen die Veranstalter ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

 Hausrecht 

Die Veranstalter üben am gesamten Messestandort für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Die Veranstalter sind berechtigt, Weisungen zu erteilen.

 

 Mündliche Abreden 

Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sondergenehmigungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Veranstalter.

 

Verjährung 

Alle Ansprüche des Ausstellers gegen die Veranstalter verjähren innerhalb von 9 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in dem der Schlusstag der Messe fällt.

 

Datenschutz 

Der Aussteller nimmt Kenntnis, dass aufgrund dieses Vertragsverhältnisses die Veranstalter zum Zwecke der automatischen Verarbeitung die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Daten zur Person des Ausstellers speichert. Mithin dürfen die Veranstalter von einer besonderen Benachrichtigung nach dem Bundesdatenschutzgesetz §26 (1) absehen.

 

Gerichtsstand 

Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Lüdenscheid. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Text ist verbindlich.

 

Hochzeitsmesse Lüdenscheid 2024

 www.meine-traum-hochzeit.de

 Veranstalter der Messe ist

 Sandra & Kay-Jörg Kawi GbR

 EventVerleih-MK

Königsberger Strasse 15

58509 Lüdenscheid 

Telefon (0 23 51)- 456-558/559 - 

 Telefax (0 23 51) - 456-560 - 

 post@meine-traum-hochzeit.de


 


 
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